Schon im Februar diesen Jahres stellte die Verbraucherzentrale fest: “Nummern von Verbrauchern, die lediglich im Telefonbuch der WhatsApp-Kunden gespeichert sind, gehen an die gesamte Facebook-Unternehmensgruppe” bzw werden nun “nur” noch mit den Betreiberservern abgeglichen. Im Mai diesen Jahres hat das Amtsgericht Bad Hersfeld ein interessantes Urteil gefällt.
Wer den Messenger-Dienst ‚WhatsApp‘ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.
Wer durch seine Nutzung von ‚WhatsApp‘ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Es könnte nun eine Klagewelle auf jeden Nutzer zukommen. Jeder, der die App nutzt, kann verklagt werden, wenn keine schriftliche Einverständniserklärung des Gegenübers vorliegt. Wird natürlich etwas schwierig bei Hotlines, Services der Netzbetreiber, Notrufnummern etc.
Ob die deutsche Rechtssprechung aktuell ist, sei dahingestellt. Es zeigt nur, dass hier in beide Richtungen Handlungsbedarf besteht, auch oder gerade seitens der Politik.
Alternativen: Messenger, die nicht auf die Telefonnummer als primäres Erkennungsmerkmal setzen bzw auch ohne Kontaktezugriff arbeiten: BBM, Threema, Telegram … oder WhatsApp die Berechtigung auf die Kontakte entziehen. Doch dann sieht man keine Namen, nur die Telefonnummern. Ändert jedoch nichts an den Praktiken der App / des Konzerns.